Neues Bundesgesetz Bergführerwesen und Risikoaktivitäten
Das Bundesgesetz über das “Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten” ist auf den 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Gemäss den neuen Vorschriften braucht es für gewerbsmässig angebotene Aktivitäten nun eine Bewilligung.
Für welche Aktivitäten? Für Hochtouren, Alpinwandern, Ski- und Snowboardtouren, Schneeschuhtouren, Variantenfahren, Begehen von Klettersteigen, Eisfall- und Steileisklettern, Klettern in Felsen, Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten, Bungee-Jumping.
Diese Aktivitäten sind bewilligungspflichtig, wenn sie professionell angeboten werden und eine gewisse Gefährlichkeit aufweisen. Die Gefährlichkeit wird in der Verordnung resp. in Skalen des SAC und anderer Organisationen umschrieben.
Der Fachanwalt Rolf Metz macht darauf aufmerksam:
Dabei ist zu beachten, dass unter die Bewilligungspflicht auch Hotels, Tourismusorganisationen und Private fallen können, wenn sie die Bedingungen erfüllen. Gerade diese Anbieter sollten auch prüfen, ob ihre Haftpflichtversicherungen solche Aktivitäten abdecken – nicht dass Versicherungslücken bestehen.
Vereine, welche Risikosportarten ihren Mitgliedern (und ohne kommerziellen Zweck) anbieten, benötigen keine Bewilligung oder Zertifizierung. Das gilt z.B. für SAC-Tourenleiter. Auch Wanderungen von Schulklassen sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Für Wanderleiter wichtig: für Wanderungen bis Schwierigkeit T3 oder Schneeschuhtouren bis WT3 unterhalb der Baumgrenze braucht es keine Bewilligung. Aber für WT3-Touren oberhalb der Waldgrenze braucht es die Bewilligung. Zusätzlich weist der IKWV darauf hin, dass für das betreffende Gebiet höchstens ein geringes Lawinenrisiko gelten soll (gemäss Reduktionsmethode) – was nicht zu verwechseln mit der Gefahrenstufe „gering“.
Wer braucht und hat die Bewilligung? Betriebe wie Bergschulen brauchen eine, genauso Einzelpersonen. Mithilfe einer Datenbank können potenzielle Kundinnen und Kunden prüfen, ob eine bestimmte Anbieterin oder ein bestimmter Anbieter über die erforderliche Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung einer Risikoaktivität verfügt. Das Verzeichnis ist in die Bereiche «Personen» und «Betriebe» aufgeteilt:
Und dort findet man dann auch: Rüdiger Flothmann.
Weitere Einzelheiten und Merkblätter finden sich hier: Gesetzliche Grundlagen Risikoaktivitäten