Biken auf Wanderwegen

Wandern und Biken

Auf die Schweizer Wohnbevölkerung im Alter zwischen 15 und 74 Jahren hochgerechnet fahren knapp 400’000 Personen Mountainbike. Hinzu kommen geschätzt noch rund 30’000 Mountainbiker mit ausländischem Wohnsitz. Wandern gehen 2.7 Millionen Schweizerinnen und Schweizer plus 300’000 ausländische Gäste. Beide, Mountainbiker und Wanderer, nutzen dafür das Wanderwegnetz. Konflikte zwischen Bikern und Wanderern sind an der Tagesordnung. Die Frage, wer im Recht ist, stellt sich immer wieder. Wir wollten klären, wie die Gesetze und die Rechtslage aussehen und was die Empfehlungen sind.

Biken auf Wanderwegen – Gesetzeslage und Rechtsalltag

Generell gelten für Biker die Verkehrsregeln auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen. Als Strassen im Sinne des SVG ist jede Verkehrsfläche zu verstehen, auf der sich Fahrzeuge und/oder Fussgänger bewegen. Unter diesen Begriff fallen nebst Trottoirs, Fussgängerzonen auch Feld- und Waldwege, Waldstrassen, ja selbst Wanderwege. Okay, aber darf ich mit meinem Mountainbike auf Wanderwegen fahren? Ein Blick ins Gesetzbuch hilft – das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) definiert klar und deutlich, wie es um das Befahren von Wanderwegen mit dem Bike steht. Gemäss Art. 43 Verkehrstrennung Abs. 1 SVG dürfen:

Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

Diese Regel hat nur für Fahrräder eine Bedeutung (für Motorfahrzeuge gilt das Fahrverbot nach Waldgesetz). Dabei handelt es sich um ein allgemeines Fahrverbot. Es gilt für die ganze Schweiz und muss nicht signalisiert werden.

Aber über das 1958 verfasste Gesetz lässt sich streiten und diskutieren. Fahrräder waren damals nicht dafür geeignet, geschweige denn dafür bestimmt, auf Wanderwegen zu fahren. Heute sieht das ganz anders aus: Mountainbikes mit breiten Profilreifen sind nun einmal genau für das Biken abseits der Strasse hergestellt. Auch das bfu schreibt, dass durch die rasante Entwicklung der technischen Möglichkeiten der Fahrräder (Mountainbikes) sich die Frage nach der Eignung von Wegen für Fahrräder neu stellt.

Ob ein Weg für den Fahrradverkehr nicht geeignet oder offensichtlich nicht bestimmt ist, wird aufgrund der gesamten Umstände entschieden. Massgebend sind v.a. Art und Anlage (Strassen-/Wegbreite bzw. -funktion) sowie die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Auch Wanderwege sind anhand dieser Gesichtspunkte daraufhin zu prüfen, ob sie für Mountain­bikes ungeeignet oder offensichtlich nicht bestimmt sind. Dabei ist die reine Kennzeichnung als Wanderweg keine Entscheidungshilfe, sind doch umgekehrt häufig bestimmte Strecken von Strassen auch als Wanderweg bezeichnet (z.B. Verbindungsstücke auf schwach befahrenen Strassen), die offensichtlich für den Fahrverkehr und auch Mountainbikes, geeignet und bestimmt sind. Wanderwegkennzeichnungen sind also «unverbindliche Routenhinweise für Wanderer».

Im Rechtsalltag wird laut bfu weitgehend so entschieden, dass die Nutzung von Wanderwegen durch Mountainbikes zugelassen wird, wenn nicht ausdrückliche Verbote signalisiert sind:

In Zweifelsfällen muss ein entsprechendes Fahrverbot signalisiert werden, ansonsten darf der Weg befahren werden (vgl. «Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts», René Schaffhauser, 2002, S. 426f.).

Ein Spezialfall ist Wald – hier ist die Waldgesetzgebung zu beachten. Nach Art. 14 WaG (Bundesgesetz über den Wald) müssen die Kantone dafür sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. In Gebieten, wo der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren es erfordert, können die Kantone den Zugang einschränken und grosse Veranstaltungen von einer Bewilligung abhängig machen. Art. 15 WaG regelt den motorisierten Verkehr im Wald, der grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken erlaubt ist. Der Fahrradverkehr ist der kantonalen Regelung überlassen (Kantonales Waldgesetz oder Waldverordnung und Regionale Waldpläne). Im Kanton Zürich beispielsweise ist das Radfahren im Wald nur auf Strassen und Wegen erlaubt. Abseits von Wegen sowie auf Trampelpfaden und Rückegassen (Pflegeschneisen) gilt hingegen ein allgemeines Radfahrverbot.

Insgesamt liegt es in der Kompetenz der Kantone, entsprechende Vorschriften zu erlassen und zu signalisieren. Und wie so oft zeigt die aktuelle Praxis unterschiedliche Lösungen bei den Kantonen und Gemeinden. Das Spektrum reicht von äusserst restriktiv – z.B. Kanton Appenzell Innerrhoden, wo sich Mountainbiker nur auf eigens signalisierten Bike-Routen bewegen dürfen – bis zu aus touristischen Motiven liberalen Kantonen – z.B. Graubünden. Aber auch im Bündner Land wird ausdrücklich festgehalten, dass Fussgänger auf gemeinsam genutzten Wegen gegenüber Mountainbikern in jedem Fall Vortritt geniessen.

Biken ohne Verbote auf Mountainbikewegen

Verbote gelten nicht für Wege, die als Trail/Pfad/Route zum Biken ausgewiesen oder ausgeschildert sind. Das sind sogar sehr häufig auch Wanderwege. Auf markierten MTB-Wegen ist das Biken erlaubt. Gemäss Art. 54a der Signalisationsverordnung kennzeichnen Mountainbike-Wegweiser Strecken, die für Mountainbiker besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.

Mountainbikewege sind allgemein zugängliche Wege oder Pfade im hügeligen oder bergigen Gelände, in der Regel ohne Ashpalt- oder Betondeckschicht. Sie können fahrtechnisch schwierige Abschnitte und Schiebe- bzw. Tragepassagen aufweisen. Benützer von Mountainbikewegen sollten in guter körperlicher Verfassung sein und ein erhöhtes Fahrkönnen mitbringen. Vorausgesetzt werden Mountainbikes mit breiten Reifen und sehr kräftigen Bremsen. Die Wegweisung der Mountainbikewege ist rot und enthält ein weisses Mountainbike-Piktogramm. Die Markierung ist weiss-rot.

275x220_mountainbikewege
Mountainbike-Wegweiser (Foto: SchweizMobil)

Mountainbiker finden das gesamte Routennetz bei SchweizMobil. Insgesamt gibt es derzeit drei nationale und 15 regionale Routen: Mountainbikeland Schweiz von SchweizMobil

Neue Velo-/Mountainbikerouten und Wanderwege koordinert jeder Kanton. Er bezieht jeweils verschiedene Partner mit ein. Für die langfristige Sicherung von Velo-/Mountainbikerouten und Wanderwegen ist eine behörden- und grundeigentümerverbindliche Festlegung der Linienführung erforderlich. Die Grundsätze der Gestaltung und Dimensionierung der Wegweiser sind in der Norm SN 640829 festgelegt, welche beim VSS bestellt werden kann.

Laut einem gemeinsamen Positionspapier – 2015_Koexistenz_Wandern_Velo_MTB – der Schweizer Wanderwege, bfu, Swiss Cycling, SchweizMobil, Schweizer Alpen-Club SAC und Schweiz Tourismus ist die gemeinsame Nutzung durch Wanderer und Velo-/ Mountainbikefahrer oft möglich.

Aufgrund der unterschiedlichen Nutzung der Infrastruktur ist jedoch eine sinvolle Entflechtung der Wegnetze anzustreben. Im Rahmen der Planungs- und Konsolidierungsverfahren sind die Velo-/Mountain- bikerouten und Wanderwege auf eine gegenseitige Nutzungsverträglichkeit zu prüfen. Dabei sind teilweise vertiefte Einzelfallbeurteilungen erforderlich. Eine Trennung der Wege ist z.B. bei Gefahrenstellen und Wegen, die weniger als zwei Meter breit sind, sinnvoll. Auf speziellen Mountainbike-Anlagen müssen die Betreiber darauf achten, dass bei einer Kreuzung mit Wanderwegen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Empfehlungen zum Biken auf Wanderwegen

Wanderer und Biker auf demselben Weg, wie geht das am besten? Bezüglich des Verhaltens werden vom bfu Verhaltensrichtlinien festgelegt, die beim Wandern und Biken beachtet werden sollten:

Für Wanderer wurden folgende Richtlinien festgelegt:

  • Nach Möglichkeit sollen von Wanderern die für sie bezeichneten Wege genutzt werden.
  • Velo- und Mountainbikefahrer sollen passieren können, ohne dass Wanderer ihnen die Fahrt unnötigerweise erschweren.

Für Biker sieht das Ganze schon wesentlich länger aus:

  • Auch für sie gilt, dass sie die für sie bezeichneten Wege nutzen sollen.
  • Das vorausschauende Fahren sowie das rechtzeitige Bemerkbarmachen (z.B. durch die Veloglocke/Fahrradklingel – wir verlosen die neue timber! MTB-Glocke hier) ist ein zentraler Punkt.
  • Des Weiteren soll das Tempo reduziert werden, wenn sich Biker Wanderern nähern oder in Situationen geraten, in denen Wanderer anwesend sein könnten.
  • Das rücksichtsvolle und schonende Fahren ist ebenfalls ein wichtiger Punkt bei der Benutzung der Wege. So sollen beispielsweise keine Bremsspuren auf Natur- oder Kieswegen hinterlassen werden. Auch Signale sollen beachtet werden, z.B. wenn das Velo geschoben werden muss.
  • Der wichtigste Punkt, den sich auf jeden Fall mehr Fahrer zu Herzen nehmen sollten ist, dass Wanderern stets der Vortritt gewährt werden muss.

Zu diesem Thema gibt es auch den Bikekodex – 5 Regeln, die den rücksichtsvollen Umgang zwischen Bikern und anderen Wegnutzern fördern: Bikekodex PDF der bfu. Ähnlich sind die Trail Rules von trailnet.ch.

Biken auf Wanderwegen – engagiere Dich

Wer sich engagiern will, kann das zum Beispiel bei www.trailnet.ch, einem Verein, der sich für die Anliegen der Biker einsetzt und die Trails und Dirtparks in der Region Bern instand hält. Oder bei www.traildevils.ch, einer Biker-Community mit rund 180’00 Mitgliedern.

Dazu riet Jürg Buschor in einem Artikel, Mitglied bei der Wanderweg-Organisation zu werden bzw. die Schweizer Wanderwege mit Tatkraft zu unterstützen. «Implizit steht oft der Vorwurf im Raum, dass Mountainbiker «Trailschmarotzer» seien, die zwar die Wege nutzen, für den Unterhalt aber keinen Beitrag leisten. […] Wir Mountainbiker sollten uns ernsthafte Gedanken dazu machen, wie wir unsere berechtigten Interessen in Zukunft am besten vertreten. Angriff ist bekanntlich die beste Verteidigung. Wenn wir also in Zukunft Anspruch auf die Nutzung des bestehenden Wanderwegnetzes erheben wollen, dann sollten wir zwingend auch einen Beitrag leisten.» (vgl. «Mountainbiker als Mitglieder der Schweizer Wanderwege?!», von Jürg Buschor, 2012, Tagesanzeiger Outdoorblog)

Abschliessend kann man sagen, dass einer friedlichen Koexistenz von Wanderern und Bikern eigentlich nicht viel im Weg steht. Es ist einfach wichtig, dass die Wanderer den Bikern mehr Toleranz entgegenbringen und sich die Biker rücksichtsvoller gegenüber den Wanderern verhalten.

Quellen: Bundeskanzlei/Bundesrecht, bfu, SchweizMobil, Schweizer Wanderwege

MerkenMerken

ÜBER DEN AUTOR

Giuliana Schintu

DAS KÖNNTE DICH AUCH INTERESSIEREN

Etzlihuette-Planung-Zukunft.Umbau_

Erneuerung Etzlihütte SAC

the-north-face-snomad-34-rucksack-30

The North Face Snomad 34 Test

2_skitouren_fuer_das_ganze_jahr_inhaltsverzeichnis

Interview zum Buch Skitouren für das ganze Jahr

MELDE DICH FÜR UNSEREN NEWSLETTER AN

Nach oben scrollen